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BGBl II 93/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

93. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015 geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt
Voranschlag

3. Abschnitt
Rechnungsabschluss

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anlagen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Allgemeine Haushaltsgrundsätze

§ 3. Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte

§ 4. Zeitraum der Veranschlagung

§ 5. Bestandteile des Voranschlags

§ 6. Gliederung des Voranschlags

§ 7. Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung

§ 8. Ertrags- und Aufwandsgruppen im Ergebnisvoranschlag

§ 9. Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen

§ 10. Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

§ 11. Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 12. Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung

§ 13. Grundsätze des Rechnungsabschlusses

§ 14. Zeitliche Abgrenzung

§ 15. Bestandteile des Rechnungsabschlusses

§ 16. Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 17. Gliederung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung

§ 18. Gliederung der Vermögensrechnung

§ 19. Ansatz- und Bewertungsregeln

§ 20. Liquide Mittel

§ 21. Forderungen

§ 22. Vorräte

§ 23. Beteiligungen

§ 24. Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte

§ 25. Kulturgüter (Sachanlagen)

§ 26. Verbindlichkeiten

§ 27. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

§ 28. Rückstellungen

§ 29. Rückstellungen für Prozesskosten

§ 30. Rückstellungen für Haftungen

§ 31. Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht)

§ 32. Finanzschulden

§ 33. Aktive Finanzinstrumente

§ 34. Derivative Finanzinstrumente

§ 35. Nettovermögen

§ 36. Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers)

§ 37. Beilagen zum Rechnungsabschluss

§ 38. Erstellung der Eröffnungsbilanz

§ 39. Übergangsbestimmungen

§ 40. Inkrafttreten

Anlage 1a: Ergebnishaushalt

Anlage 1b: Finanzierungshaushalt

Anlage 1c: Vermögenshaushalt

Anlage 1d: Nettovermögensveränderungsrechnung

Anlage 1e: Ergebnisrechnung nach § 1 Abs. 2

Anlage 1f: Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 - Aktiva

Anlage 1f: Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 - Passiva

Anlage 2: Funktionelle Gliederung - Ansatzverzeichnis

Anlage 3a: Kontenplan und Kontenzuordnungen - Länder

Anlage 3b: Kontenplan und Kontenzuordnungen - Gemeinden

Anlage 4: Personaldaten des Landes/der Gemeinde(n) für das Jahr jjjj (t) iSd ÖStP

Anlage 5a: Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Länder)

Anlage 5b: Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Gemeinden)

Anlage 6a: Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts

Anlage 6b: Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

Anlage 6c: Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien)

Anlage 6c: Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Gemeinden)

Anlage 6d: Einzelnachweis über Finanzschulden gemäß § 32 Abs. 3

Anlage 6e: Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder

Anlage 6f: Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen

Anlage 6g: Anlagenspiegel

Anlage 6h: Liste der nicht bewerteten Kulturgüter

Anlage 6i: Leasingspiegel

Anlage 6j: Nachweis über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft

Anlage 6k: Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50%

Anlage 6l: Nachweis über verwaltete Einrichtungen

Anlage 6m: Nachweis über aktive Finanzinstrumente

Anlage 6n: Einzelnachweis über aktive Finanzinstrumente

Anlage 6o: Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft

Anlage 6p: Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten

Anlage 6q: Rückstellungsspiegel

Anlage 6r: Haftungsnachweis

Anlage 6s: Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger und pensionsbezogene Aufwendungen

Anlage 6t: Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12

Anlage 6u: Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten

Anlage 7: Nutzungsdauertabelle“

2. § 2 samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Haushaltsgrundsätze

§ 2. (1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.

(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.“

3. § 3 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Die operative Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, aus Transfers, aus Finanzerträgen und aus Finanzaufwand.“

4. In § 4 entfallen in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

5. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird ein Leerzeichen zwischen dem Wort „des“ und „Voranschlags“ eingefügt; in Abs. 2 Z 1 und in § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen“ und in § 6 Abs. 8 die Wortfolge „Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen“ jeweils durch die Wortfolge „Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen“ ersetzt.

6. § 5 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1. einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a),“

7. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Nachtragsvoranschläge sind gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in den Beilagen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 darzustellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Nachtragsvoranschläge sinngemäß.“

8. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. Sachaufwand“.

9. In § 8 Abs. 5 dritter Satz wird nach der Wortfolge „Unter einer Förderung ist“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.

10. § 11 samt Überschrift lautet:

„Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 11. (1) Einzahlungen und Auszahlungen der operativen Gebarung sind mindestens in folgende Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen zu gliedern (Anlage 1b):

  1. 1. Einzahlungen aus operativer Verwaltungstätigkeit,
  2. 2. Einzahlungen aus Transfers,
  3. 3. Einzahlungen aus Finanzerträgen,
  4. 4. Auszahlungen aus Personalaufwand,
  5. 5. Auszahlungen aus Sachaufwand,
  6. 6. Auszahlungen aus Transfers,
  7. 7. Auszahlungen aus Finanzaufwand.

(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit (Personal-, Sach- und Finanzaufwand) und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Fällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Geldfluss in einem anderen Finanzjahr erfolgt.

(3) Ein- und Auszahlungen der investiven Gebarung sind mindestens in folgende Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (Anlage 1b) zu gliedern:

  1. 1. Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
  2. 2. Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
  3. 3. Einzahlungen aus Kapitaltransfers,
  4. 4. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
  5. 5. Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
  6. 6. Auszahlungen aus Kapitaltransfers.

(4) Als Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sowie aus der Veräußerung von Beteiligungen zu verstehen. Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen aus dem Zugang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sofern deren Wert die Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigt, sowie aus dem Zugang von Beteiligungen zu verstehen. Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie sind nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.

(5) Als Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) sind Einzahlungen, die bei der Gebietskörperschaft zu Investitionen führen, zu verstehen. Investitionszuschüsse werden in der Vermögensrechnung auf der Passivseite ausgewiesen. Dabei ist § 36 zu beachten. Als Auszahlungen aus Kapitaltransfers sind Auszahlungen, welche bei einem Dritten zu Investitionen führen, zu verstehen. In der Ergebnisrechnung werden diese dem Transferaufwand zugerechnet, ein Vermögenswert der Gebietskörperschaft wird nicht erfasst.

(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2) ist der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).

(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:

  1. 1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
  2. 2. Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft,
  3. 3. Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzinstrumenten,
  4. 4. Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
  5. 5. Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft und
  6. 6. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzinstrumenten.“

11. In § 12 Abs. 3 wird im letzten Satz die Wortfolge „(Anlagen 6t)“ durch die Wortfolge „(Anlage 6t)“ ersetzt.

12. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen“ durch die Wortfolge „Mittelverwendungen und -aufbringungen“ ersetzt.

13. § 15 Abs. 1 lautet:

  1. „(1. Der Rechnungsabschluss besteht aus:
  2. 1. der Ergebnis- (Anlage 1a), Finanzierungs- (Anlage 1b) und Vermögensrechnung (Anlage 1c),
  3. 2. der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 darzustellen ist, sofern nicht § 6 Abs. 2 zur Anwendung kommt,
  4. 3. der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d),
  5. 4. der Ergebnisrechnung nach § 1 Abs. 2 (Anlage 1e), Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 - Aktiva (Anlage 1f) und Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 - Passiva (Anlage 1f) sowie
  6. 5. den Beilagen gemäß § 37.“

14. In § 15 entfällt der Abs. 2; im Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „abzuschließenden“ durch die Wortfolge „zu beschließenden“ ersetzt.

15. § 17 samt Überschrift lautet:

„Gliederung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung

§ 17. (1) In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen (Saldo 0). Unter dem Nettoergebnis ist der Saldo aus Zuweisungen an und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (§ 27) darzustellen (Saldo 01). Aus dem Nettoergebnis (Saldo 0) und dem Saldo der Haushaltsrücklagen (Saldo 01) ergibt sich das Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen (Saldo 00).

(2) In der Finanzierungsrechnung ergibt sich aus dem Ergebnis der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2) der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).

(3) Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 12 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.

(4) Aus der Summe der nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 6) und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 5) ergibt sich die Veränderung an Zahlungsmitteln (Saldo 7). Die Veränderung der Zahlungsmittel in der Finanzierungsrechnung hat der Differenz aus dem Anfangsbestand und dem Endbestand an liquiden Mitteln vermindert um kurzfristige Finanzschulden aus überzogenen Konten bei Kreditinstituten in der Vermögensrechnung zu entsprechen.“

16. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers), Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln, Investitionszuschüssen (Kapitaltransfers) und dem Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.“

17. In § 18 Abs. 5 zweiter Satz ist das Wort „Finanzanlagen“ durch die Wortfolge „aktive Finanzinstrumente/langfristiges Finanzvermögen“ zu ersetzen.

18. § 19 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Barwert ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Als Zinssatz ist entweder ein marktüblicher Zinssatz oder jener zu verwenden, der dem Zinssatz der zum Rechnungsabschlussstichtag gültigen durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) entspricht. Unter einem marktüblichen Zinssatz ist ausschließlich der zum Rechnungsabschlussstichtag geltende von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte 7-Jahres-Durchschnittszinsatz mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu verstehen.“

19. In § 22 Abs. 5 wird das Wort „Inventarverzeichnis“ durch das Wort „Vorratsverzeichnis“ ersetzt.

20. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen, sonstige Beteiligungen und von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind gesondert auszuweisen.“

21. § 28 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß § 19 Abs. 5 jeweils zum Rechnungsabschlussstichtag zu erfolgen.“

22. Dem § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 5 sind insoweit keine Rückstellungen für Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer zu bilden, als eine Erstattung durch den Bund erfolgt. Forderungen gegenüber dem Bund sind im Ausmaß der zu erstattenden Besoldungskosten nicht anzusetzen.“

23. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und entweder die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung oder andere veröffentlichte Pensionstafeln heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat entweder der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß § 19 Abs. 5 zu entsprechen.“

24. In § 33 Abs. 6 wird die Wortfolge „im Anhang“ durch die Wortfolge „in einem Anhang zum Rechnungsabschluss“ ersetzt.

25. In § 35 lauten die Z 7 bis Z 9:

  1. „7. der Veränderung aus Kapitalverminderungen und -erhöhungen,
  2. 8. dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
  3. 9. den Haushaltsrücklagen.“

26. § 37 samt Überschrift lautet:

„Beilagen zum Rechnungsabschluss

§ 37. (1) Dem Rechnungsabschluss sind folgende Anlagen beizufügen:

  1. 1. Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
  2. 2. Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a),
  3. 3. Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
  4. 4. Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d),
  5. 5. Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e),
  6. 6. Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f),
  7. 7. Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h),
  8. 8. Leasingspiegel (Anlage 6i),
  9. 9. Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k),
  10. 10. Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
  11. 11. Nachweis über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n),
  12. 12. Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o),
  13. 13. Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p),
  14. 14. Rückstellungsspiegel (Anlage 6q),
  15. 15. Haftungsnachweis (Anlage 6r),
  16. 16. die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s),
  17. 17. Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12 (Anlage 6t),
    1. 17a. Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten (Anlage 6u) und
  18. 18. Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4).

(2) Die der Verordnung beigefügten Anlagen enthalten Mindestangaben.“

27. § 38 Abs. 8 lautet:

„(8) Korrekturen von Fehlern und Änderungen von Schätzungen in der Eröffnungsbilanz sind in der Nettovermögensveränderungsrechnung darzustellen.“

28. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „Länder und Gemeinden“ durch die Wortfolge „die Gebietskörperschaften“ ersetzt.

29. § 40 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 4, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 4 und 8, § 8 Abs. 2 und 5, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 5, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 8, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 6, § 35 Z 7 bis 9, § 37 samt Überschrift, § 38 Abs. 8 und § 40 Abs. 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f (Aktiva), 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c (Länder inkl. Wien), 6c (Gemeinden), 6d, 6e, 6f, 6g, 6i, 6j, 6k, 6l, 6m, 6n, 6o, 6q, 6r, 6s, 6t, 6u und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.“

30. Dem § 40 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2022 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018 für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, haben die in Abs. 4 angeführten Bestimmungen erstmals für den Voranschlag und Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.“

31. Die Anlagen lauten: (siehe gesondertes Dokument)

Anlage 1

Anlage 1 

Brunner

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