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§ 40 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Börse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2000

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch

Allgemeines

§ 40

(1) Das Verfahren wird, insoweit nicht diese Schiedsgerichtsordnung darüber Bestimmungen enthält, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten.

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