VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch
Allgemeines
§ 40
(1) Das Verfahren wird, insoweit nicht diese Schiedsgerichtsordnung darüber Bestimmungen enthält, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten.
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