Zusatzprüfung
§ 40.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Glasmalerei kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hohlglasveredler - Kugeln abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gilt § 33 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10007863
Dokumentnummer
NOR12088504
alte Dokumentnummer
N5199710250U
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