Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 33
(1) § 33.Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:
- 1. Anzeichnen, Abschleifen,
- 2. Herstellen von Schliffen,
- 3. Randbearbeitung,
- 4. Kleben, Fassen, Heißformen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Arbeitsweise,
- 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- 3. richtiges Verwenden der Arbeitsgeräte und der Werkzeuge.
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