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§ 40 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

7. Abschnitt

Meldepflichten in anderen Sektoren Meldepflichten Hopfen

§ 40.

Für das Erzeugnis „Hopfen“ hat die jeweilige Erzeugergemeinschaft jährlich bis spätestens 31. März des der Ernte folgenden Kalenderjahres nachstehende Angaben getrennt nach Bitter- und Aromahopfensorten zu melden:

  1. 1. die Anzahl der hopfenerzeugenden Mitglieder der Erzeugergemeinschaft,
  2. 2. die mit Hopfen bepflanzte Fläche, ausgedrückt in Hektar,
  3. 3. die Erntemenge, ausgedrückt in Tonnen,
  4. 4. den Ab-Hof-Preis, ausgedrückt je Kilogramm Hopfen, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen oder ohne solcher Verträge, verkauft wurde sowie
  5. 5. die Erzeugung alphasäurereicher Sorten, ausgedrückt in Tonnen, und den durchschnittlichen Alphasäuregehalt, ausgedrückt in Prozent.

Schlagworte

Bitterhopfensorte

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235860

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