Abschnitt IV
Schallzeichen und Sprechfunk Allgemeines
§ 4.01.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden.
Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde,
unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40158535
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