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§ 313 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1996

Zeichen beim Tauchen

§ 3.13.

(1) Beim Tauchen vom Land aus ist eine Flagge Buchstabe „A“ der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren eine Stockhälfte weiß und die andere blau ist) aufzustellen.

(2) Beim Tauchen vom Gewässer aus muß diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057296

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