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§ 3c BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

Todesfall

§ 3c.

 Im Todesfall des Arbeitnehmers gebühren

  1. 1. die Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit a) bis c) nicht erfüllt sein müssen,
  2. 2. die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 13b und 13c,
  3. 3. der ersatzweise Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13j Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist,
  4. 4. die Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des § 13m Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, wobei § 13n Abs. 4 und 5 sinngemäß gilt, sowie
  5. 5. das Überbrückungsgeld im Ausmaß des § 13l Abs. 1 bis 4,
  1. dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen. Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse schriftlich geltend zu machen. Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft im Sinne des § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811. § 29a gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40232184

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