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§ 3b BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Unabdingbarkeit

§ 3b.

Die dem Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung und – soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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