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§ 3a Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2023

Verfahren für die Antragstellung

§ 3a.

(1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at “ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anträge sind, ausgenommen dies ist nachweislich technisch nicht möglich, unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation einzureichen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.

(3) Abweichend von Abs. 1 können Anzeigen sowie Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag), in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(4) Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei den Anträgen gemäß Abs. 3) und hat dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255024

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