2. Abschnitt
Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen Jahres- und Semesterzeugnis
§ 3.
(1) In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
- 1. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
- „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g/§ 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des … Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;
- 1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
- „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h/§ 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des … Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;
- 1b. wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:
- „Er/Sie hat die 8. Schulstufe gemäß § 28 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgreich abgeschlossen.“;
- 2. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
- a) berechtigt ist:
- „Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... .Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt.“;
- b) nicht berechtigt ist:
- „Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht berechtigt.“; sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines Praktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:
- „Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang nicht berechtigt.“;
- 2a. wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:
- „Er/Sie ist/war gemäß § 25 Abs. 10 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes trotz zweier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die/den … Klasse/Jahrgang (… Schulstufe) berechtigt. Ein Aufsteigen mit insgesamt zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen ist daher kein weiteres Mal zulässig.“;
- 2b. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes wegen einer Nichtbeurteilung oder einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen der vorangegangenen Schulstufe nicht zum Aufsteigen berechtigt ist:
- „Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes aufgrund der Nichtbeurteilung/Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen ... des … Semesters der/des … Klasse/Jahrganges (… Schulstufe) zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht berechtigt.;
- 3. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:
- „Er/Sie hat gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen.“; sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines Praktikums die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:
- „Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang nicht erfolgreich abgeschlossen.“;
- 3a. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:
- „Er/Sie wurde im Schuljahr ..../.. im Pflichtgegenstand ............................... mit „Sehr gut“/“Gut“/“Befriedigend“ beurteilt und hat somit gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.“;
- 4. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
- „Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;
- 4a. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
- „Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen. Eine nochmalige freiwillige Wiederholung ist nicht zulässig.“;
- 4b. wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
- „Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;
- 5. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:
- „Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen .................................. berechtigt.“;
- 6. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:
- „Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/Freigegenständen ...................................... berechtigt.“;
- 6a. wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe
- a) gemäß § 23a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
- „Er/Sie ist gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes bis einschließlich an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes) vorgesehenen Tagen dieses Schuljahres zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;
- b) gemäß § 23a Abs. 11 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes abweichend von § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes auch in dem auf die Semesterbeurteilung folgenden Semester zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
- „Er/Sie ist gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes bis zum Ende des folgenden Semesters zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ................................................... berechtigt.“;
- c) aufgrund einer Entscheidung gemäß § 23a Abs. 11 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, den betreffenden Unterrichtsgegenstand innerhalb der darauffolgenden zwei Semester auch durch Unterrichtsbesuch gemäß § 11 Abs. 6b Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu wiederholen, ist dem Vermerk gemäß lit. b folgendes anzufügen:
- „Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, den Unterrichtsgegenstand/die Unterrichtsgegenstände ................................................... gemäß § 23a Abs. 11 Z 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 6b Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes noch einmal zu besuchen und beurteilen zu lassen.“;
- d) aufgrund einer Entscheidung gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes dazu berechtigt ist, eine Beurteilung in einem Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) gemäß § 23a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes im darauffolgenden Semester durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahltmoduls) zu ersetzen, ist dem Vermerk gemäß lit. b folgendes anzufügen:
- „Er/Sie ist ferner dazu berechtigt, im folgenden Semester den als Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) besuchten und nicht beurteilten/mit „Nicht genügend“ beurteilten Unterrichtsgegenstand gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes durch Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffenden Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) zu ersetzen.“;
- e) aufgrund einer Entscheidung gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes einen Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) durch Besuch eines anderen Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) ersetzt hat:
- „Der (Das) nicht beurteilte/mit „Nicht genügend“ beurteilte Wahlpflichtgegenstand (Wahlmodul) ............................................... wurde gemäß § 23a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 11 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes durch erfolgreichen Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffendes Wahlpflichtgegenstandes (Wahlmoduls) im folgenden Semester ersetzt.“;
- (Anm.: Z 6b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/2022)
- 7. wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes):
- „Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
- 8. wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:
- „Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.“;
- (Anm.: Z 8a und 8b aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. II Nr. 264/2020)
- (Anm.: Z 8c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2016)
- (Anm.: Z 8d bis 8f aufgehoben durch Art. 4 Z 7, BGBl. II Nr. 264/2020)
- (Anm.: Z 8g aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2016)
- 9. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76:
- „Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres . . . . / . . beendet.“;
- 10. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6, Abs. 6a oder Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:
- „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 6a/Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;
- 10a. wenn der Schüler gemäß § 11 Abs. 6b letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war und
- a) den Unterrichtsgegenstand im betreffenden Semester oder in der betreffenden Schulstufe noch nicht positiv abgeschlossen hat:
- „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß § 11 Abs. 6b letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit.“;
- b) über den Unterrichtsgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß § 23b erfolgreich abgelegt hat:
- „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß § 11 Abs. 6b letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit. Seine/Ihre Leistungen bei der Semesterprüfung gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes wurden nach dem Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände vom ……… mit „Sehr gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;
- c) der Unterrichtsgegenstand des betreffenden Semesters oder der betreffenden Schulstufe bereits durch Teilnahme an diesem Unterrichtsgegenstand erfolgreich abgeschlossen wurde:
- „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ................................................ gemäß § 11 Abs. 6b letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in dem im Anhang über Genehmigungen und Befreiungen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes angeführten Ausmaß befreit. Seine/Ihre Leistungen beim Besuch des Pflichtgegenstandes wurden entsprechend des Zeugnisses über Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester/ in einer höheren Schulstufe mit „Sehr gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;
- 11. bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:
- „Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes in der Unterrichtssprache beurteilt, als wäre diese die lebende Fremdsprache; er/sie wurde in seiner/ihrer Muttersprache beurteilt, als wäre diese die Unterrichtssprache.“;
- 11a. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:
- „Der Pflichtgegenstand/Die Pflichtgegenstände ................................................ wurde/n gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in der lebenden Fremdsprache ........................................ unterrichtet.“;
- 12. wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:
- „Er/Sie hat sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes mit .................................... vom Schulbesuch abgemeldet.“;
- 13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:
- „Er/Sie hat mit .................................. auf Grund der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
- 14. wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes):
- „Er/Sie hat mit ......................................... infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule (§ 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) gemäß § 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
- 15. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes):
- „Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes mit ......................................... gemäß § 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
- 15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes):
- „Er/Sie ist zum einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des I. Jahrganges/des 1. Semesters (... Schulstufe) berechtigt, sofern alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß § 5 des Schulunterrichtsgesetzes aufgenommen werden können; andernfalls hört er/sie in Folge des Abschlusses in ................ Pflichtgegenständen mit,Nicht genügend‘ gemäß § 33 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes auf, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
- (Anm.: Z 15b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/2022)
- 16. wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:
- „Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung ........................................ gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 6a des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;
- 17. wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27 Abs. 2 sechster Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:
- „Er/Sie ist gemäß § 25 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 sechster Satz des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) berechtigt.“;
- 18. wenn der Schüler der semestrierten Oberstufe die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c oder e des Schulunterrichtsgesetzes die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:
- Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ............................................ ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.“;
- 19. wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:
- „Er/Sie hat gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes im/in den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen ............................................................... am Unterricht der ... Schulstufe teilgenommen.“;
- 19a. wenn ein Schüler an einer Polytechnischen Schule in einer Schwerpunktphase gemäß § 11 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes unterrichtet wurde:
- „Er/Sie hat den Unterricht im Ergänzungsbereich ...................................................... im Gesamtausmaß von …………… Unterrichtstunden besucht.“;
- 20. wenn ein Schüler an einer Berufsschule in einem Pflichtgegenstand mit vertieftem Bildungsangebot dem höheren Leistungsniveau mit vertieftem Bildungsangebot zugeordnet war:
- „Er/Sie hat den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot besucht: ......................................................“;
- 21. wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in einem Pflichtgegenstand mit vertieftem Bildungsangebot dem höheren Leistungsniveau mit vertieftem Bildungsangebot zugeordnet wurde (§ 31b des Schulunterrichtsgesetzes):
- „Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß § 31b des Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem Bildungsangebot zu besuchen: .........................................................“;
- 22. wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:
- „Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot erfolgte.“;
- 22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:
- „Er/Sie wurde gemäß § 8b Abs. 1/§ 8b Abs. 2/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;
- 22b. wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:
- „Er/Sie wurde gemäß § 8b Abs. 1/§ 8b Abs. 2/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1/§ 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unter Anwendung des § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. Nr. 211/2016 in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet.“;
- 23. An der Mittelschule (6. und 7 .Schulstufe):
- „Er/Sie ist gemäß § 31b des Schulunterrichtsgesetzes im nächsten Unterrichtsjahr im Pflichtgegenstand Deutsch nach dem Leistungsniveau ……………, im Pflichtgegenstand Mathematik nach dem Leistungsniveau …………… und im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache nach dem Leistungsniveau …………… zu unterrichten.“;
- 24. an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):
- „Er/Sie ist im Schuljahr ........ nach dem Lehrplan .................................... BGBl. II Nr. .../.............. unterrichtet worden.“.
(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Beim Unterrichtsgegenstand Religion ist nach der Bezeichnung „Religion“ die Bezeichnung der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken, an dessen Religionsunterricht eine Schülerin oder ein Schüler ohne Bekenntnis oder eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehört, teilgenommen hat.
(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
- „Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus ........................................... bis spätestens .............. zugelassen.“
(3a) Für das vorläufige Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
- „Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.“
(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:
- 1. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:
- „Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ...................................... gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung .................................. abgelegt.“;
- 2. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:
- „Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den Pflichtgegenständen .................................................... gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung ..................... abgelegt.“.
(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch Art. 6 Z 4, BGBl. II Nr. 465/2020)
(7) Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Zudem können ergänzende pädagogische Ausführungen im Beiblatt vermerkt werden. § 2 Abs. 9 ist anzuwenden.
(7a) Auf einem gemäß der Anlage 7 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind hinsichtlich des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen anzuführen.
(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen ist im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel anzuführen oder in geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung zu vermerken. An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann die jeweilige Stundentafel im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem angeführt oder ein entsprechender Hinweis im Zeugnisformular aufgenommen werden.
(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des Schwerpunktes als Klammerausdruck anzuführen. Abweichend davon ist im Falle der Führung eines Oberstufenrealgymnasiums mit autonomer Schwerpunktsetzung in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung „Oberstufenrealgymnasium mit autonomer Schwerpunktsetzung im Bereich“ anzuführen und um die Kurzbezeichnung des Schwerpunktes zu ergänzen.
(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der zuständigen Schulbehörde verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Falle von Lehrplänen gemäß § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1985, Lehrerbildung
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
10009680
Dokumentnummer
NOR40260383
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