vgl. § 130a
Sonderformen der Mittelschule
§ 21f.
(Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
vgl. § 130a
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40247629
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)