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§ 21f SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

vgl. § 130a

Sonderformen der Mittelschule

§ 21f.

(Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.

vgl. § 130a

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40247629

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