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§ 3 Wahl der Klassenelternvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Wahlvorsitzender

§ 3

(1) Vor Durchführung der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist der Wahlvorsitzende aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule zu wählen. Kandidaten für die Funktion des Wahlvorsitzenden dürfen nicht Kandidaten für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der betreffenden Klasse sein.

(2) Die Wahl des Wahlvorsitzenden findet unter Leitung des Vorsitzenden des Klassenforums (§ 63a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) statt. Über jeden Kandidaten ist gesondert abzustimmen.

(3) Das Wahlrecht ist offen, zB durch Handheben, auszuüben. Für jeden der die betreffende Klasse besuchenden Schüler kommt dessen Erziehungsberechtigten eine Stimme zu.

(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender ist.

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