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§ 2 Wahl der Klassenelternvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Wahlvorschläge

§ 2

Elternvereine im Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes sowie die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse sind berechtigt, Wahlvorschläge für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) beim Klassenlehrer oder Klassenvorstand einzubringen. Nach dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorsitzenden (§ 3) sind Wahlvorschläge bei diesem zu erstatten. Der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand hat die bei ihm eingebrachten Wahlvorschläge dem Wahlvorsitzenden rechtzeitig zu übergeben. Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Annahme des Vorgeschlagenen.

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