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§ 3 VgBSeil 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2011

§ 3

Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass

  1. 1. die Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und
  2. 2. diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit haben.

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