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§ 2 VgBSeil 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2011

Allgemeine Voraussetzungen

§ 2

Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern

  1. 1. die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
  2. 2. kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
  3. 3. keine innovativen Merkmale vorliegen.

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