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§ 3 Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Prüfungsgebiete

§ 3

(1) Die Klausurprüfung im Prüfungsfach Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung, ob die Kandidatin und der Kandidat

  1. 1. über eine angemessene Sprachbeherrschung und
  2. 2. über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum

    verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(2) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.

(3) Die praktische Prüfung ist nach den in derAnlage „praktische Prüfung“ vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40132677

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