Prüfungsgebiete
§ 3
(1) Die Klausurprüfung im Prüfungsfach Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung, ob die Kandidatin und der Kandidat
- 1. über eine angemessene Sprachbeherrschung und
- 2. über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum
verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(2) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.
(3) Die praktische Prüfung ist nach den in derAnlage „praktische Prüfung“ vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40132677
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