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§ 3 Vergolden und Staffieren-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Berufsprofil

§ 3.

(1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Vergolden und Staffieren über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche:

  1. 1. Rekonstruieren, Reparieren, Gestalten undAdaptieren
  1. 2. Restaurieren undKonservieren
  1. 3. Kommunikation undDokumentation

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

  1. 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichenUmfeld
  1. 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltigesArbeiten
  1. 3. DigitalesArbeiten

Schlagworte

Imitationstechnik, Restaurierungsarbeit, Freilegungsarbeit, Reinigungsarbeit, Arbeitsstelle, Zeitabschätzung, Aufbauorganisation

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011628

Dokumentnummer

NOR40237043

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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