Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).
Änderungsmeldung
§ 3.
(1) Ändern sich nachträglich die übermittelten Daten, hat das Finanzamt Österreich diese Änderungen an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank bekannt zu geben.
(2) Der Krankenversicherungsträger hat dem Finanzamt Österreich mitzuteilen, wenn die Kenntnis von Änderungen in einer bestimmten Angelegenheit nicht mehr zur Erfüllung der ihm nach dem KBGG oder FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diesfalls ist die Übermittlung von Änderungen einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20011468
Dokumentnummer
NOR40231191
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