Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).
Daten
§ 2.
(1) Die zu übermittelnden Daten sind:
- 1. die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung des Kindes;
- 2. hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung hat
- – das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung,
- – die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl),
- – die Leistungsart (Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung) und
- – der zuerkannte oder abgelehnte beantragte Anspruchszeitraum (Beginn und Ende).
(2) Anstelle von bzw. ergänzend zu den in Abs. 1 angeführten Daten ist dem anfragenden Krankenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der angefragte Fall noch in Bearbeitung befindet oder die Anfrage aus einem anderen Grund nicht verarbeitet werden konnte.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20011468
Dokumentnummer
NOR40231190
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