Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Vergütungssätze
§ 3.
(1) Der für die Berechnung der Vergütung gemäß § 7 Abs. 5 MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum II und III jeweils:
- 1. Ackerland110 Liter
- 2. Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen310 Liter
- 3. Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Z 4 und 5)145 Liter
- 4. Einmähdige Wiesen, Kulturweiden61 Liter
- 5. Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache 19 Liter
- 6. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen12 Liter.
(2) Der in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche um
- 1. 85 Liter bei Anbau von Hackfrüchten, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland sowie Erdbeeren;
- 2. 63 Liter bei Feldfutterbau.
(3) Der Verbrauch für den Vergütungszeitraum I ist gemäß Abs. 1 und 2 zu ermitteln, wobei für die Vergütung auf die Hälfte des ermittelten Betrags abzustellen ist.
Schlagworte
Mähweide, Rebschule
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Gesetzesnummer
20012787
Dokumentnummer
NOR40267320
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