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§ 4 Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2024

Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

Sonstige Verfahrensvorschriften

§ 4.

(1) Liegen der AMA zur Überprüfung der Angaben nach § 2 Abs. 3 keine Daten zum Ausmaß der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen eines stichprobenweise ausgewählten Antrags vor, kann das Zollamt Österreich auf der Grundlage der durch die AMA übermittelten Daten dem Antragsteller dennoch den beantragten Vergütungsbetrag überweisen, wenn die Angaben im Antrag der AMA keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.

(2) Ein Vorgehen der AMA nach Abs. 1 steht unter Widerrufsvorbehalt nach § 294 BAO. Die AMA kann auch in weiteren Fällen mit Widerrufsvorbehalt nach § 294 BAO vorgehen, in denen ihr keine Daten zur Überprüfung des Ausmaßes von forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorliegen. Nach der Übermittlung der Daten an das Zollamt Österreich ist die Überprüfung fortzusetzen. Die AMA kann dazu das für den forstwirtschaftlichen Betrieb zuständige Finanzamt um Überprüfung des Ausmaßes der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen ersuchen. Ergibt die Überprüfung, dass Angaben im Antrag nicht zutreffen, ist die Vergütungssumme entsprechend anzupassen, gegebenenfalls die gesamte gewährte Vergütung zurückzufordern.

(3) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 , ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023 S. 1 (AGVO), können die Vergütung nicht in Anspruch nehmen.

(4) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 3 auf Anforderung der AMA nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind der AMA unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Vergütung zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 7 MinStG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen die jeweils zutreffenden Schwellenwerte gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c der AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Steuervergünstigungen nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO sicher.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20012787

Dokumentnummer

NOR40267321

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