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§ 3 Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2023

Verpflichtungen der Mobilfunkbetreiber

§ 3.

(1) Mobilfunkbetreiber werden zu Folgendem verpflichtet:

  1. 1. Mobilfunkbetreiber haben Cellbroadcast zur Aussendung von Warnmeldungen zu verwenden. Diese sind über eine Schnittstelle gemäß Anhang A von den für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden zu übernehmen, unverzüglich und unverändert auszusenden.
  2. 2. Mobilfunkbetreiber haben die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden, in jenen Fällen, in denen die Aussendung der Warnmeldung nicht, nicht unmittelbar oder nicht vollständig erfolgen konnte, unverzüglich unter Nennung des Grundes zu benachrichtigen.
  3. 3. Mobilfunkbetreiber haben, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des öffentlichen Warnsystems zu gewährleisten und den Betrieb von Cellbroadcast instandzuhalten sowie für regelmäßige Tests zur Funktionsfähigkeit zur Verfügung zu stehen. Ist die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit nicht gegeben, sind die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. 4. Mobilfunkbetreiber haben bei einer betreiberspezifischen Programmierung von Endgeräten dafür zu sorgen, dass diese, soweit technisch möglich, so konfiguriert sind, dass der Empfang von Cellbroadcast aktiviert ist und Warnmeldungen empfangen werden können.

Allfällige Haftungsfragen sind nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts zu behandeln.

(2) Warnmeldungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit, landesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Die zu warnenden Gebiete können auch geografisch eingeschränkt mittels Polygonzügen ausgewiesen werden. Die Anzahl der Knoten eines Gebietspolygons ist auf 100 Knoten je Polygon beschränkt. Die Mobilfunkbetreiber haben die ausgewiesenen geografischen Gebiete so auf Funkzellen abzubilden, dass die geografischen Gebiete durch diese Funkzellen bestmöglich abgedeckt sind. Eine etwaige resultierende Überabdeckung ist so gering wie möglich zu halten.

(3) Details zur Umsetzung, insbesondere Inbetriebnahme und Wartung, sind zwischen dem Mobilfunkbetreiber und der für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörde zu vereinbaren.

(4) Die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden sind vor Umstellungen in den Netzwerken des Mobilfunkbetreibers oder Softwareänderungen, welche mit der Funktion Cellbroadcast in Zusammenhang stehen, umgehend zu informieren. Nach Änderungen sind Tests zur Gewährleistung der Funktionalität durchzuführen.

(5) Warnmeldungen sind im Rahmen der Kapazitätsgrenzen der in Betrieb befindlichen öffentlichen Mobilfunknetze vollständig und unmittelbar an die empfangsbereiten Endgeräte auszusenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012189

Dokumentnummer

NOR40251365

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