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§ 4 Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2023

Anbindung an Behördennetz

§ 4.

(1) Mobilfunkbetreiber haben Folgendes bereitzustellen:

  1. 1. für den Betrieb geeignete Räumlichkeiten und Geräte, die zur Anbindung an die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden erforderlich sind;
  2. 2. die Anbindung an das Behördennetz.

(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat zur ordnungsgemäßen Anbindung der zusammenarbeitenden Stellen (Mobilfunkbetreiber, für die Auslösung der Warnmeldung jeweils zuständigen Behörden, RTR-GmbH) und der Ermöglichung einer effizienten Veröffentlichung der Warnmeldung gemäß § 125 Abs. 4 TKG 2021 die Verwaltung der Parameter für den Betrieb des Behördennetzes zu übernehmen.

(3) Die technische Spezifikation zur Anbindung an das Behördennetz ist inAnhang B enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012189

Dokumentnummer

NOR40251366

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