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§ 3 Steuerstatistik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2011

Statistische Einheiten, Erhebungsbereich

§ 3.

Die Erhebungen erstrecken sich auf:

  1. 1. alle natürlichen Personen, für die ein Lohnzettel, ein Einkommensteuer- oder ein Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde oder die Transferzahlungen bezogen haben,
  2. 2. alle Unternehmer und sonstigen juristischen Personen, für die ein Umsatz- oder Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde, oder die eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht haben,
  3. 3. alle Lohnzettelaussteller, soweit sie nicht schon durch Z 1 oder 2 erfasst sind.

Schlagworte

Einkommensteuerbescheid, Umsatzsteuerbescheid

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Gesetzesnummer

20002678

Dokumentnummer

NOR40131108

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