Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum
§ 2.
Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:
- 1. Jährlich:
- a) die Lohnsteuerdaten und Daten der Transferzahlungen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres,
- b) die Daten der Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung und Körperschaftsteuer des letzten Kalenderjahres, für das aufgrund der Steuererklärungen oder –veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.
- 2. Vierteljährlich:
Die Umsatzsteuerdaten der der Erhebung jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahre.
- 3. Monatlich:
Die Daten der bei den Finanzbehörden seit der Erhebung im Vormonat eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen.
Schlagworte
Steuerveranlagung
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020
Gesetzesnummer
20002678
Dokumentnummer
NOR40131107
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