§ 3.
(1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
- 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
- 2. beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
- 3. bei den Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugeben
- 1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Allentsteig und
- 2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10006014
Dokumentnummer
NOR12066010
alte Dokumentnummer
N4199715838A
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