Schulung
§ 3
Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich
- 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Überprüfung des Speichels gemäß § 5 Abs. 9a StVO und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Überprüfung für den Betroffenen und
- 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Vortestgeräte
zu erstrecken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)