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§ 4 Speichelvortestgeräteverordnung 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2017

Überprüfung

§ 4

Die Überprüfung des Speichels auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren ist am Ort der Amtshandlung unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

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