Reisezulage
§ 3.
(1) Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei
- 1. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:
- a. bei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen42,5 vH
- b. bei allen übrigen Schulveranstaltungen33,33 vH
- 2. Schulveranstaltungen in der Dauer von mehr als acht Stunden:
- a. bei Exkursionen und Berufspraktischen Tagen in der Dauer von mehr als zwölf bis zu 24 Stunden76 vH
- b. bei eintägigen Wandertagen und Sporttagen87,5 vH
- c. bei allen übrigen Schulveranstaltungen66,67 vH
- 3. Mehrtägigen Schulveranstaltungen:
- a. bei Sommersportwochen105 vH
- b. bei Wintersportwochen121 vH
- c. bei allen übrigen mehrtägigen Schulveranstaltungen96 vH
- der Tagesgebühr nach Tarif I.
(2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Gesetzesnummer
20012595
Dokumentnummer
NOR40262284
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