Dienstreiseauftrag
§ 2.
Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Pflichtschullehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Gesetzesnummer
20012595
Dokumentnummer
NOR40262283
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