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§ 3 Rebsortenverordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

§ 3.

Die Aufnahme einer Rebsorte in die Liste gemäß § 1 (für Qualitätswein und Landwein geeignete Rebsorten) und in die Liste gemäß § 2 (für Rebsortenweine geeignete Rebsortenbe) bedarf einer eingehenden Prüfung des Namens der betroffenen Rebsorte, um eine Täuschung des Konsumenten hinsichtlich einer Herkunft oder einer Verwechslungsfähigkeit mit bestehenden Rebsorten auszuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20010268

Dokumentnummer

NOR40205538

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