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§ 2 Rebsortenverordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

§ 2.

Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:

  1. 1. Weißweinrebsorten: Bronner, Cabernet blanc, Johanniter und Orangetraube; Solaris jedoch ausschließlich für Weine, die aus in der Weinbauregion Bergland geernteten Trauben hergestellt werden;
  2. 2. Rotweinrebsorten: Cabernet Jura, Pinot Nova, Regent.

Schlagworte

Rebsortenbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20010268

Dokumentnummer

NOR40265229

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