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§ 3 PGSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Kosten Interimslokation und Übersiedelung

§ 3.

Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20008913

Dokumentnummer

NOR40227466

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