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§ 4 PGSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Parlamentarische Beratungs- und Kontrollgremien

§ 4.

(1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz und die parlamentarischen Klubs im Zuge der Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch

  1. 1. ein projektbegleitendes Kontrollgremium, dem auch die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes in beratender Funktion angehört, sowie
  2. 2. durch ein projektbegleitendes Gremium für Nutzerfragen

Schlagworte

Beratungsgremium

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20008913

Dokumentnummer

NOR40227467

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