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§ 3 Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Berufsbild

§ 3

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

6.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

8.

Handhaben und Instandhalten von Geräten und Maschinen sowie fachgerechte Benützung von Schutzausrüstungen

9.

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

10.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

11.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

12.

Grundkenntnisse über die Lagerung von Materialien

Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baustoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr

13.

Kenntnis der Betonherstellung

14.

Kenntnis über das Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton

15.

Kenntnis über den bituminösen Straßenbau

16.

Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und der Geländemodellierung

17.

Kenntnis über das Herstellen von Oberbauarbeiten für alle Lastklassen

18.

Kenntnis über das Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien

19.

Herstellen von Planum und von Schottertragschichten

20.

Kenntnis über das Herstellen von Böschungen, Profilen und Böschungssicherungen

21.

Kenntnis über das Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie über das Verlegen von Abwasser- und Versorgungsleitungen

22.

Versetzen von Schieberkappen, Schachtabdeckungen sowie von Fertigteilrinnen samt deren Anschlüsse an die Vorfluter

23.

Berechnen des Materialbedarfs

24.

Lesen von Zeichnungen, Aufmaßskizzen, Verbänden, Entwürfen, Details und Arbeitsplänen

25.

Einfaches Anfertigen von Aufmaßskizzen

Einfaches maßstäbliches Zeichnen von Verbänden, Entwürfen und Details

26.

Erarbeiten und Umsetzen von Verbandmustern

27.

Ermitteln des Aufmaßes von Arbeitsbereichen

28.

Berechnen, Bestimmen und Ausmessen von Winkeln und Bögen

29.

Nivellieren mit Latte und Wasserwaage sowie mit Nivelliergeräten

30.

Lage- und höhenmäßiges Abstecken von Arbeitsbereichen

31.

Grundkenntnisse über die Lehre von Farben, Formen und Harmonie

32.

Aufbauen, Profilieren, Verdichten und Planieren des Ober- und Unterbaues

33.

Herstellen des Erdaushubs sowie Durchführen von Aufbrucharbeiten

34.

Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton

35.

Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie von Abwasser- und Versorgungsleitungen

36.

Ausheben von Baugruben und Künetten, sowie Verbau- und Stützungsmaßnahmen bis zu einer Aushubtiefe von 1,25m

37.

Fluchten und Einspannen

38.

Zurichten der Werkstoffe

39.

Pflastern und Verlegen von Pflastersteinen und Pflasterplatten aus unterschiedlichsten Materialien in ungebundener oder gebundener Bettung

40.

Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus unterschiedlichsten Materialien in Mörtel- oder Betonbettung

41.

Errichten und Abbauen von Schalungen

42.

Ausführen von Anschlüssen

43.

Herstellen von Rinnen, Mulden und Spitzgraben

44.

Herstellen der Fugenfüllung (ungebunden und gebunden) mit unterschiedlichsten Materialien

45.

Sanieren, Instandsetzen und Ausbessern von Pflasterdecken

46.

Rammen und Rütteln

47.

Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster

48.

Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien

49.

Versetzen von Pollern, Stehern etc.

50.

Ausführen von Abschlussarbeiten im Außenanlagenbereich

51.

Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen und Erstellen von Bauberichten

52.

Kenntnis der einschlägigen ÖNORMEN und Richtlinien für den Straßenbau (RVS)

53.

Kenntnis berufseinschlägiger Vorschriften des Verkehrsrechts, der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes, zB Beschilderung, Absperrung und Absicherung von Baustellen und fachspezifischer Richtlinien und Normen

54.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie über Evaluierung und Sicherheitsdatenblätter

55.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger Fachausdrücke

56.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

57.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

58.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

59.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

60.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)

61.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

62.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

63.

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

    

Schlagworte

Betriebsform, Alltagsgespräch, Abwasserleitung, Oberbau, Verbaumaßnahme, Mörtelbettung, Ausmaßbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009871

Dokumentnummer

NOR40193228

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