Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
- 2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe und berufseinschlägiger Vorschriften sowie von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,
- 3. Herstellen des Erdaushubes,
- 4. Aufbauen, Profilieren, Planieren und Verdichten des Ober- und Unterbaues,
- 5. Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton,
- 6. Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien,
- 7. Herstellen von Entwässerungseinrichtungen,
- 8. Vermessen und Ausstecken von Baustellen,
- 9. Pflastern und Verlegen von Pflastersteinen und Pflasterplatten aus unterschiedlichsten Materialien,
- 10. Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus unterschiedlichsten Materialien,
- 11. Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflastern,
- 12. Ausführen von Abschluss- und Komplettierungsarbeiten,
- 13. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
- 14. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Werkstoff, Oberbau, Abschlussarbeit
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009871
Dokumentnummer
NOR40193227
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