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§ 3 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Verfahren für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

§ 3.

(1) Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen. Stickstoffgaben, die nach Abzug der Stall- und Lagerverluste mehr als 100 kg Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N je Hektar und Jahr enthalten, sind zu teilen. Die Berechnung des Ammonium-N aus Wirtschaftsdüngern und sonstigen organischen Düngern erfolgt gemäß Anlage 2. Ausgenommen von der Gabenteilung sind stickstoffhältige Düngemittel mit physikalisch oder chemisch verzögerter Stickstofffreisetzung und Stickstoffgaben bei Hackfrüchten und Gemüsekulturen, wenn der Boden eine mittlere bis hohe Sorptionskraft – dh. einen mehr als 15%-igen Tonanteil – aufweist.

(2) Bei der Düngung ist auf die Genauigkeit der Düngerverteilung auf die Fläche entsprechend nachfolgenden Bestimmungen sorgfältig zu achten.

  1. 1. Geräte zum Ausbringen der Düngemittel müssen eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung gewährleisten.
  2. 2. Bei der Auswahl der Geräte ist hinsichtlich des Bodendrucks auf die Gelände- und Bodenbeschaffenheit angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche, Biogasgülle, Gärresten, nicht stabilisierten Harnstoffdüngern und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne bodenbeckenden Bewuchs hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen und ist bis spätestens zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen. Strengere Vorgaben aufgrund anderer bundesrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Emissionsgesetzes Luft 2018 (EG L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018, bleiben unberührt.

(4) Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf einem Schlag, der in dem zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzenden Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% aufweist, darf nur unter Einhaltung der Abs. 5 bis 7 erfolgen.

(5) Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln in Hanglagen gemäß Abs. 4 hat bei einer Stickstoffgabe von mehr als 100 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste pro ha jedenfalls in Teilgaben zu erfolgen. Unmittelbar vor dem Anbau darf die Gesamtmenge 100 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste pro ha nicht überschreiten. Für die Einarbeitung gilt Abs. 3.

(6) Bei Ackerbohne, Kartoffel, Mais, Kürbis, Rübe, Sojabohne, Sonnenblume und Sorghum gilt zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Bestimmungen Folgendes:

  1. 1. der Hang zum Gewässer ist durch Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodendeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Düngers vermieden wird oder,
  2. 2. zwischen der zur Düngung vorgesehenen Ackerfläche und dem Gewässer hat ein mindestens 20 Meter breiter ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Streifen vorhanden zu sein oder,
  3. 3. der Anbau hat quer zum Hang oder mit anderen abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (zB Mulch- und Direktsaat) zu erfolgen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten nicht für Schläge kleiner als ein Hektar in Berggebieten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347/487 vom 20.12.2013 S 487, im alpinen Raum.

Schlagworte

Geländebeschaffenheit, Stallverlust, Mulchsaat

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20012132

Dokumentnummer

NOR40249605

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