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§ 4 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden

§ 4.

(1) Auf gefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

(2) Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist.

(3) Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20012132

Dokumentnummer

NOR40249606

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