vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 NGPV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2022

Umsetzung

§ 3.

(1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die im NGP 2021 festgelegten Ziele und die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zu berücksichtigen und durch deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.

(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des NGP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20011898

Dokumentnummer

NOR40244125

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)