Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung
§ 2.
(1) Zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele wird zur Verwirklichung der im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), Zl. 2022-0.270.788, verordneten stufenweisen Zielumsetzung (Tabelle FG – stufenweise Zielerreichung, Tabelle SEE – stufenweise Zielerreichung, GW – stufenweise Zielerreichung) einschließlich der dort festgelegten abgeminderten Ziele für Fließgewässer (Tabelle FG-abgeminderte Ziele) folgendes gem. § 55h WRG 1959 in Zusammenarbeit zwischen BMLRT und LH erarbeitete Maßnahmenprogramm erlassen:
- Für die Umsetzung der grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung und Sanierung der Gewässer, wird gemäß § 55f Abs. 4 WRG 1959 auf die dort genannten Regelungen ua. betreffend die vorherige Genehmigung, Begrenzung, regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung von Emissionen oder Belastungen verwiesen. Die Umsetzung hat nach Maßgabe der in Kapitel 6 des Planungsdokumentes NGP 2021dargestellten planerischen Überlegungen und Grundsätze zu erfolgen. Für die Umsetzung der in den Kapiteln 6.1 bis 6.7 des NGP 2021 beschriebenen und zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen betreffend Durchgängigkeit und Restwasser, Morphologie, Schwall, Allgemein physikalisch-chemische Parameter, Chemie/Schadstoffe (Anlage 5) gilt:
- 1. Maßnahmen (ap), die bereits für die Umsetzung des NGP 2009 sowie des NGP 2015 geplant oder umzusetzen waren, sind unverzüglich in die Praxis umzusetzen.
- 2. Im NGP 2021 geplante, als „hp“ gekennzeichnete Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren in die Praxis umzusetzen, wobei bei als „hp*“ gekennzeichneten Maßnahmen für Schwall sowie bei als „sp“ gekennzeichnete Maßnahmen für Schwerpunktgewässer Morphologie innerhalb von drei Jahren mit der Umsetzung von Maßnahmen in die Praxis zumindest begonnen werden soll.
- 3. Alle übrigen im NGP geplanten Maßnahmen (p) sind danach in die Praxis umzusetzen.
(2) Dieses Maßnahmenprogramm ist spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 55f Abs. 7 oder 8 WRG 1959 vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20011898
Dokumentnummer
NOR40244124
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