§ 3
(1) Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
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2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet, | |
6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet. | |
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2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler, 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler, 5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 151 Internatsschülern. | |
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0,25 Werteinheiten je Schüler. |
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Einrechnung je Schülerin bzw. je Schüler gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.
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