vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Nebenleistungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

§ 4

(1) Für

  1. 1. Gymnasien für Berufstätige, Realgymnasien für Berufstätige und Wirtschaftskundliche Realgymnasien für Berufstätige,
  2. 2. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige und
  3. 3. Handelsakademien für Berufstätige

sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.

(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. 1. Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
  2. 2. bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,
  3. 3. bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,
  4. 4. bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.

(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbstständige Abendschulen geführt werden.

Schlagworte

Fernstudienkoordinator

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20003817

Dokumentnummer

NOR40192130

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte