Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
2. Abschnitt
Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 3.
Im Rahmen von Bachelorstudien der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:
- 1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 1,
- 2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 2,
- 3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 3 und
- 4. Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 9 Abs. 3 Z 2 MuthG) und „Fragen der Ethik“ (§ 9 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 4.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214366
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