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§ 3 MLFGV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Anbringung

§ 3.

Das Militärluftfahrzeugkennzeichen ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite anzubringen

  1. 1. an jenen Stellen, die aus der Luft und vom Boden aus erkennbar sind und durch Bauteile nicht verdeckt werden und
  2. 2. bei Fallschirmen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102254

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