Anbringung
§ 3.
Das Militärluftfahrzeugkennzeichen ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite anzubringen
- 1. an jenen Stellen, die aus der Luft und vom Boden aus erkennbar sind und durch Bauteile nicht verdeckt werden und
- 2. bei Fallschirmen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung.
- Ist in den Fällen der Z 2 ein derartiges Anbringen nicht möglich, so ist das Militärluftfahrzeugkennzeichen so anzubringen, dass die Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40102254
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)