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§ 3 LiA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2013

§ 3

(1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro anzugeben.

(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

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