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§ 2 LiA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 2

Sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Meldungen gemäß § 1 entsprechend der in den Anlagen A1 und A2 vorgesehenen Gliederung unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum achtzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

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